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Ab dem 01.01.2022 gibt es eine Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5 Prozent. Für das Pflegegeld ist aktuell keine Erhöhung vorgesehen.
In Geldbeträgen sieht das wie folgt aus:
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab Januar 2017
Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.
Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Kriterien entscheidend:
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft diese Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala.
Wir beraten und begleiten Sie von Antragstellung bis zum Begutachtungstermin.